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Das Baureferat der Stadt München möchte Sie darüber informieren, welche Aufgaben sich für Sie als Grundstücksanlieger aus der Städtischen Verordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze sowie der verbindlichen Rechtsprechung zum Winterdienst ergeben.
Im so genannten Vollanschlussgebiet (ungefähr das Gebiet innerhalb des Mittleren Ringes) übernimmt die Stadt die Straßenreinigung und den Winterdienst für die Anlieger. Dafür sind von diesen
Gebühren zu zahlen. Die Eigentümer, deren Grundstücke außerhalb des Vollanschlussgebiets liegen, sind für Reinigung und Winterdienst selbst verantwortlich. Sie können ihre Aufgaben aus der
Reinigungs- und Sicherungspflicht auch an geeignete Firmen, Hausmeister etc. übertragen.
Zur Reinigung und zum Winterdienst verpflichtet sind die Eigentümer deren Grundstücke an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen angrenzen. Die Verpflichtung gilt auch für Eigentümer von
Grundstücken, die nur indirekt an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen (Grundstücke, die z. B. durch Stützmauern, Böschungen, Straßen- und Baumgräben, Rasen- und Anlagenstreifen, etc. getrennt
sind). So genannte Hinterlieger (Grundstücke, die nur über ein vor ihnen liegendes Grundstück (Vorderlieger) mit der öffentlichen Verkehrsfläche erschlossen werden) sind gemeinsam mit ihrem
Vorderlieger reinigungs- und winterdienstpflichtig. Vorder- und Hinterlieger müssen über Reinigung und Winterdienst eine schriftliche Absprache treffen.
2. Wann und wie müssen Sie als Eigentümer reinigen und sichern?
Der Gehweg, die Parkbucht, der Radweg und die Straße einschließlich der Straßenrinne bis zur Mitte der Fahrbahn müssen bei Bedarf gereinigt werden. Gras und Unkraut sind umweltfreundlich zu entfernen. (Aggressive Unkrautvernichtungsmittel dürfen nicht verwendet werden). Bei winterlichen Wetterverhältnissen muss der Gehweg auf einer Breite von mindestens 1,20 bis 1,50 Meter von Schnee und Eis freigehalten und bei Glätte mit Splitt oder Sand gestreut werden. Falls kein Gehweg vorhanden ist, muss ein ausreichend breiter Streifen für Fußgänger am Rand der Straße geräumt und gestreut werden. Die Straßenrinne und die Gullys müssen von Schnee und Eis freigehalten werden. Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen nicht erlaubt und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Von Montag bis Samstag muss bis 7.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr) der Gehweg geräumt und gestreut werden. Die Maßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit der Fußgänger erforderlich ist. In verkehrsberuhigten Bereichen räumt die Stadt eine Fahrspur frei. Die Grundstücksanlieger müssen von ihrem Hauseingang bis zu dieser Spur eine Furt räumen und streuen oder am Rand der Fahrspur einen gestreuten Fußgängerweg freihalten. Wenn sich die Räumung der Fahrspur durch den städtischen Winterdienst verzögert, muss der Fußweg vorab geräumt und gestreut werden. Die Eigentümer sind auch für die Fußgängersicherheit auf der von der Stadt geräumten Fahrspur verantwortlich. Das Baureferat gewährleistet die rechtlich erforderliche Schneeräumung und Glättebekämpfung in Fußgängerzonen sowie auf Fahrbahnen, Radwegen, Haltestellen und Fußgängerüberwegen.
3. Welche rechtlichen Folgen können Verstöße gegen die Reinigungs- und Sicherungspflicht haben?
Die Anlieger haften für Unfälle, wenn sie die Verpflichtungen nicht einhalten und müssen gegebenenfalls - etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung - mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wenn ein Grundstücksanlieger die Aufgaben gemäß der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung nicht erfüllt, kann ein Bußgeld verhängt werden."